Pflanzenschutzmittel, zu denen auch die Bekämpfungsmittel des Vorratsschutzes gehören, sind nach § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) zulassungsbedürftig. Zu diesen zulassungspflichtigen Bekämpfungsmitteln gehören nach Auffassung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auch inerte Gase. Bestandteil des Zulassungsvertrages ist nicht nur die Prüfung rein stoffbezogener Daten wie toxilogische, physikalische und chemische Eigenschaften sondern auch die Prüfung und Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, auf Grundwasser sowie den Naturhaushalt.
Auch der Nachweis der hinreichenden Wirksamkeit (bei Begasung im Vorratsschutz = 100% Mortalität) ist eine wichtige Zulassungsvoraussetzung. Die vom Antragsteller mit dem Zulassungsantrag vorzulegende vorläufige Gebrauchsanleitung wird überprüft und mit den zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und den zum Schutz vor sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, erforderlichen Auflagen verbunden.
Vor allem die geprüfte Bedienungsanleitung in Verbindung mit dem Wirksamkeitsnachweis ist für den Anwender besonders wichtig. Denn sie bietet ihm eine hohe Sicherheit bezogen auf die Wirksamkeit, Arbeitssicherheit, Funktionstüchtigkeit und ermöglicht erst die Abnahme der Anlage durch das Gewerbeaufsichtsamt.